Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 19 Bewertung der Leistungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/19#abs-1 (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
1.
15 bis 14 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
13 bis 11 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
10 bis 8 Punkte
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
7 bis 5 Punkte
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
4 bis 2 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und
6.
1 bis 0 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/19#abs-2 (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und auszuweisen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/19#abs-3 (3) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:
1.
von 15 bis 14,00 Punkte
sehr gut,
2.
von 13,99 bis 11 Punkte
gut,
3.
von 10,99 bis 8 Punkte
befriedigend,
4.
von 7,99 bis 5 Punkte
ausreichend,
5.
von 4,99 bis 2 Punkte
mangelhaft,
6.
von 1,99 bis 0 Punkte
ungenügend.