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APOghDASA

§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/29#abs-1 (1) Die Auszubildenden sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn ihre häuslichen Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/29#abs-2 (2) Die Zulassung ist den Auszubildenden von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mindestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/29#abs-3 (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ist den Auszubildenden durch Bescheid von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mitzuteilen.

§ 28 § 30