Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 31 Gesamtergebnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/31#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) durch den Prüfungsausschuss ist der Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 2 mit einem Anteil von drei Zehnteln und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln anzurechnen. § 19 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/31#abs-2 (2) Die Punktwerte der Prüfungsleistungen werden errechnet, indem die Punktwerte

1.

der häuslichen Prüfungsarbeiten

mit dem Faktor 3,

2.

der Aufsichtsarbeiten

mit dem Faktor 2,

3.

der mündlichen Prüfungen

mit dem Faktor 3

multipliziert und die daraus ermittelten Summen beim gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 12 und beim höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 14 dividiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/31#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann von den nach Absatz 1 ermittelten Ergebnissen bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Leistungen der Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet werden. Die Abweichungen sind in den Prüfungsniederschriften zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/31#abs-4 (4) Die Laufbahnprüfungen sind bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelten Gesamtnoten mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/31#abs-5 (5) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen werden den Auszubildenden die Gesamtergebnisse ihrer Prüfungen durch die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.

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