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# § 2 APOgVVD (Brandenburg) — Ausbildungsziel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung soll in einem Fachhochschulstudiengang mit praktischem Bezug Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen, an der Gefangenenbehandlung mitzuwirken und die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgemäß zu treffen und sie überzeugend zu begründen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vertiefen und weiterzuentwickeln; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/2

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