Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 1 Geltungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/1#abs-2 (2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

Einzelnorm

§ 2