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§ 1 APOgVVD (Brandenburg) — Geltungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

Einzelnorm