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§ 25 APOgD (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen, den berufspraktischen Studienzeiten, der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 24.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.

Einzelnorm