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# § 24 APOgD (Brandenburg) — Mündliche Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bachelor-Studium schließt mit einer mündlichen Abschlussprüfung ab. Sie besteht aus einem Kolloquium, das eine mündliche Präsentation der wesentlichen Thesen und Inhalte der Bachelor-Thesis enthält. An die Präsentation schließt sich die Verteidigung der Thesen und Inhalte an.

(2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule, die berufspraktischen Studienzeiten und die Bachelor-Thesis mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.

(3) Die Dauer der Prüfung soll für jede Studierende und jeden Studierenden insgesamt 60 Minuten betragen.

(4) Die Prüfung wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 24 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24

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