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§ 14 APOgD (Brandenburg) — Wahlpflichtstudium

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das sechste Studienhalbjahr haben die Studierenden fünf Wahlpflichtmodule zu wählen, wobei jeweils mindestens ein Wahlpflichtmodul aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften auszuwählen ist. Wahlpflichtmodule sollen der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Wahlmöglichkeit kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden.

(2) § 12 Absatz 2 gilt für das Wahlpflichtstudium entsprechend.

Einzelnorm