Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/4#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine im Wechsel stattfindende theoretische und praktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/4#abs-2 (2) Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrgebiete werden in einem Rahmenplan geregelt. Der Rahmenplan wird von der Ausbildungsstelle unter Beteiligung der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Er bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/4#abs-3 (3) An einem Lehrgang sollen in der Regel nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter teilnehmen.

Einzelnorm

§ 3 § 5