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# § 4 APOaVD (Brandenburg) — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine im Wechsel stattfindende theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrgebiete werden in einem Rahmenplan geregelt. Der Rahmenplan wird von der Ausbildungsstelle unter Beteiligung der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Er bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) An einem Lehrgang sollen in der Regel nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter teilnehmen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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