Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 3 Zuständigkeit für die Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/3#abs-1 (1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Bildungsstätte für den Justizvollzug (Ausbildungsstelle) in Abstimmung mit den Leitungen der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/3#abs-2 (2) Die Fachaufsicht über die Ausbildung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/3#abs-3 (3) Die Ausbildungsstelle setzt im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde Lehrkräfte ein, die über umfassende berufliche Erfahrungen in ihren Lehrfächern verfügen und pädagogisch befähigt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/3#abs-4 (4) Die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel stellt die für die Durchführung der Ausbildung erforderlichen technischen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung.

Einzelnorm

§ 2 § 4