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§ 4 APOaVD (Brandenburg) — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine im Wechsel stattfindende theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrgebiete werden in einem Rahmenplan geregelt. Der Rahmenplan wird von der Ausbildungsstelle unter Beteiligung der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Er bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) An einem Lehrgang sollen in der Regel nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter teilnehmen.

Einzelnorm