Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 5 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/5#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Rahmenplans erstellt die Ausbildungsstelle Stundenpläne, die insbesondere folgende Schwerpunkte umfassen:

Justizvollzugskunde und Vollzugsrecht,

Sozialwissenschaften und politische Bildung,

Rechts- und Verwaltungskunde,

Erweiterung der Allgemeinbildung einschließlich der sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen,

Ethik und Menschenbild, Menschenrechte,

Soziales Training, Psychologie,

Einführung in justizspezifische IT-Fachverfahren,

Deeskalationstechniken, Eingriffs- und Sicherungstechniken sowie Sport,

Erste Hilfe und Brandschutz,

Öffentliches Dienstrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/5#abs-2 (2) Neben Frontalunterricht kann der Lehrstoff auch in Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen vermittelt werden. Zudem ist er im Selbststudium zu vertiefen.

Einzelnorm

§ 4 § 6