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§ 8 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.