Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 15 Örtliche Prüfungsleiter
Stand: 26.08.2026
Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.