Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 16 Prüfungsausschuss und Prüfer
Stand: 26.08.2026
Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Anlage auch Richter, Staatsanwälte und Beamte der Laufbahngruppe 2 sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit.