Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

APOGV

§ 14 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/14#abs-1 (1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/14#abs-2 (2) Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.

§ 13 § 15