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# § 15 APOGV (Sachsen) — Örtliche Prüfungsleiter

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 15 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/15

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