Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 13 Ausscheiden aus der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/13#abs-1 (1) Gerichtsvollzieherbewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/13#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizakademie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/13#abs-3 (3) In geeigneten Fällen können die Gerichtsvollzieherbewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.