(1) Nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte wird eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 40 festgesetzt. In die Gesamtprüfungsnote gehen die Benotungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit nach Maßgabe der Einzelprüfungsbestimmungen gewichtet ein.
(2) Der Anteil der Klausuren an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens die Hälfte. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens zehn und höchstens 15 %.