Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 47 Berechnung einer relativen Note

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Grund der Gesamtprüfungsnote wird eine relative Note berechnet, wobei als Grundlage für die Berechnung je nach Größe des Studienjahrgangs außer dem Studienjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen sind.

§ 46 § 48