Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 47 Berechnung einer relativen Note
Stand: 25.08.2026
Auf Grund der Gesamtprüfungsnote wird eine relative Note berechnet, wobei als Grundlage für die Berechnung je nach Größe des Studienjahrgangs außer dem Studienjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen sind.