Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 1 Geltungsbereich, Prüfungsarten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/1#abs-1 (1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder modular aufgebaut sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/1#abs-2 (2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin (Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin (Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/1#abs-3 (3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung der Ausbildung (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/1#abs-4 (4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG) vorauszugehen haben.

§ 2