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# § 1 APO (Bayern) — Geltungsbereich, Prüfungsarten

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder modular aufgebaut sein.

(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin (Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin (Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.

(3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung der Ausbildung (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) entscheiden.

(4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG) vorauszugehen haben.

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Zitiervorschlag: § 1 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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