Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
SiGjurVDArt 1 Juristischer Vorbereitungsdienst
Stand: 25.08.2026
Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen abgeleistet.