Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 7 Wiederholung von Kursen und Semestern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/7#abs-1 (1) Vorkurse können einmal wiederholt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine zweite Wiederholung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/7#abs-2 (2) Werden Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen (§ 24), können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/7#abs-3 (3) Werden Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen, können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/7#abs-4 (4) Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die in zwei anrechenbaren Kursen (§ 44) vier oder weniger Punkte erreicht haben, können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag ein Semester der Qualifikationsphase wiederholen.