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# § 7 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung von Kursen und Semestern

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorkurse können einmal wiederholt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Werden Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen (§ 24), können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Werden Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen, können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die in zwei anrechenbaren Kursen (§ 44) vier oder weniger Punkte erreicht haben, können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag ein Semester der Qualifikationsphase wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 7 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/7

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