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APO-WbK§ 39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/39#abs-1 (1) Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses, am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters zum jeweils nächsthöheren Semester zugelassen, wenn sie die Leistungen des entsprechenden Studienabschnittes erbracht haben. Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, findet auf das Zulassungsverfahren § 24 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/39#abs-2 (2) Mitglieder der Zulassungskonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Lehrenden, die die Studierenden in dem der Zulassung vorausgehenden Semester unterrichtet haben. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist die Anwesenheit in der Konferenz gestattet, sofern die oder der betroffene Studierende nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/39#abs-3 (3) Die Studierenden sind zuzulassen, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen nachweisen. Die Zulassung wird auch ausgesprochen, wenn
die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird,
oder
die Leistungen in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind und mindestens eine dieser mangelhaften Leistungen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/39#abs-4 (4) Die Zulassung auf Probe ist unzulässig. Die Zulassungskonferenz kann im Einzelfall bei der Zulassungsentscheidung von der in Absatz 3 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen bei Studierenden auf besondere Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/39#abs-5 (5) Die Zulassungskonferenz kann Studierenden, die ihre Leistungen verbessern wollen, im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) auf Antrag gestatten, ein Semester zu wiederholen. Im Anschluss an die Wiederholung ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Unabhängig von der Zulassungsentscheidung bleiben bereits erworbene Abschlüsse erhalten.