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APO-WbK

§ 44 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/44#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (§ 46).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/44#abs-2 (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Die Belegung von zehn für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen gemäß § 43 Absatz 2 und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und mit jeweils mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.

2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/44#abs-3 (3) Für den Bildungsgang des Kollegs sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Die Belegung von 20 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und die mit mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.

2. Anrechenbare Grundkurse sind die Grundkurse gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.

§ 43 § 45