Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

APO-WbK

§ 40 Bescheinigung über erbrachte Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/40#abs-1 (1) Am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase erhalten die Studierenden entsprechend § 49 SchulG eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse und sich hieraus ergebende Berechtigungen. Im Übrigen werden die Studierenden nach jedem Semester über ihre Leistungen unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/40#abs-2 (2) Studierende, die einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie wegen Überschreitens der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) die Einrichtung verlassen. Studierende, die keinen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis schließt den Übergang in ein anderes Weiterbildungskolleg aus.

2. Unterabschnitt

Abiturprüfung

§ 39 § 41