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# § 40 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Bescheinigung über erbrachte Leistungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase erhalten die Studierenden entsprechend § 49 SchulG eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse und sich hieraus ergebende Berechtigungen. Im Übrigen werden die Studierenden nach jedem Semester über ihre Leistungen unterrichtet.

(2) Studierende, die einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie wegen Überschreitens der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) die Einrichtung verlassen. Studierende, die keinen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis schließt den Übergang in ein anderes Weiterbildungskolleg aus.

2. Unterabschnitt

Abiturprüfung

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Zitiervorschlag: § 40 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/40

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