(1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.