Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

Schlussformel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung,

Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1

= Anlage A - Bildungsgänge der Berufsschule

Anlage 2

= Anlage B - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen

Anlage 3

= Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen

Anlage 4

= Anlage D - Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13

Anlage 5

= Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630))

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/schlussformel#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/schlussformel#abs-2 (2) Artikel 1 Nummer 3 gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs nach Anlage D 17a eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/schlussformel#abs-3 (3) An Berufskollegs, die bisher den Schulversuchsbildungsgang „Berufliches Gymnasium für Gesundheit“ geführt haben, läuft dieser zum 31. Juli 2017 aus. An dessen Stelle gilt zum 1. August 2017 der Bildungsgang nach Anlage D 17a als eingerichtet.

Zusatz:

(Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630))

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die durch Artikel I – Nummer 5 – geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ und „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ nach den bisherigen Vorschriften.

(3) An Berufskollegs, die am Schulversuch „Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften“ teilgenommen haben, gilt der Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ zum 1. August 2019 als genehmigt.

Hinweis

(Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))

Artikel 8

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).

§ 31