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§ 29 APO-BK (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der

Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule,

Anlage B für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,

Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,

Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13,

Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.