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APO-BK

§ 28 Widerspruch, Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/28#abs-1 (1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/28#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/28#abs-3 (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/28#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

§ 27 § 29