(1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.