nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 35 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu wiederholen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche.

(2) Die Abschlussprüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung, wiederholt werden.

Kapitel 3

Besonderheiten