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§ 30 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in einer Sitzung fest.

(2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten kaufmännisch zu runden.

(3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfling und der Ausbildungsstätte bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).