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§ 29a APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.