(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
(2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.
(3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.