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§ 26 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.