Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.
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Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.