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§ 24 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 46 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Abschlussprüfungen mit.

Kapitel 2

Durchführung der Abschlussprüfung