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§ 23 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der Abschlussprüfung endet,

2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben und

3. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat.

(2) Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.