(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund durch die berufende Stelle abberufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.