Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO GVörA NRW · GV. NRW. 2021 S. 920

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

9 Normen · Ausgangsfassung vom 12.07.2021 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Erwerb der Befähigung und Regelungsbereich
  3. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  4. § 3 Bewerbung und Zulassung
  5. § 4 Dienstverhältnis
  6. § 5 Unterhaltsbeihilfe
  7. § 6 Ziel, Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
  8. § 7 Eignungsentscheidung
  9. § 8 Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
  10. § 9 Inkrafttreten
  11. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    06.05.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.04.2026, Artikel 1

    GV. NRW. 2026 S. 252

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 10

    GV. NRW. S. 656

  4. Historischer Änderungsnachweis

    01.11.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 9

    GV. NRW. S. 656

  5. Historischer Änderungsnachweis

    01.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 5

    GV. NRW. S. 377

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).