Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO GVörA NRW

§ 8 Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/8#abs-1 (1) Erfüllen Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis jederzeit nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet werden. Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von einer Gerichtsvollzieheranwärterin oder einem Gerichtsvollzieheranwärter beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/8#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 § 9