Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
APO GVörA NRW§ 5 Unterhaltsbeihilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-1 (1) Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt 2 642,32 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-2 (2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-3 (3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-4 (4) Bleibt die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-5 (5) Den Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/5#abs-6 (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2. in besonderen Härtefällen.