Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO GVörA NRW

§ 1 Erwerb der Befähigung und Regelungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/1#abs-1 (1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/1#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2