Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO GVörA NRW

§ 4 Dienstverhältnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/4#abs-1 (1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 38, und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/4#abs-2 (2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.

§ 3 § 5