Gesetze / Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung

APASGebV

§ 2 Gebühren und Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APASGebV/2#abs-1 (1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APASGebV/2#abs-2 (2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.
Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
2.
Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 1 § 3