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# § 2 APASGebV — Gebühren und Auslagen

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

- 1. Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und

- 2. Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

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Zitiervorschlag: § 2 APASGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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